Bekanntlich versuchen die Versicherungen nach einem Unfall diverse Schadenspositionen zu kürzen. In letzter Zeit betrifft dies vermehrt die Gebühren des Sachverständigen für das Schadensgutachten: Der Geschädigte (bzw der Sachverständige) steht dann vor der Frage, ob er wegen verhältnismässig „geringer“ Beträge ein aufwändiges Klageverfahren mit ungewissem Ausgang betreiben soll.
Hier hat die Rechtsprechung nun eine wesentliche Erleichterung geschaffen: Wenn nämlich der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen direkt begleicht (anstatt wie vielfach üblich nur dem Sachverständigen den Erstattungsanspruch abzutreten) spricht laut einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 491/15) eine Vermutung für die Angemessenheit der Kosten (und die Versicherung müsste eine Überhöhung nachweisen – was sie meist nicht kann).
Es empfielt sich daher, nach einem Unfall den Sachverständigen selbst zu bezahlen; zumal auch bei einer Abtretung der Sachverständige den vollen Betrag vom Geschädigten einfordern kann, sofern die Versicherung nicht oder nur teilweise zahlt.